FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2003
3 K 2899/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 29
EFG 2004, 247

Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 3 K 2899/00

DRsp Nr. 2004/3340

Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

Eine arbeitslose medizinischtechnische Assistentin, die im Alter von 50 Jahren mit dem Erststudium der Kunstgeschichte beginnt, kann ihre Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, wenn kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen der 1949 geborenen Klägerin für ein Studium der Kunstgeschichte an der Universität in B vorab entstandene Werbungskosten darstellen.