FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2012
3 K 3320/07
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; GrStG § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; BewG § 79 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BewG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Für Grundsteuererlass maßgebliche Jahresrohmiete Gründe für vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Ertragsminderung unerheblich für Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG a. F.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 3320/07

DRsp Nr. 2012/23437

Für Grundsteuererlass maßgebliche Jahresrohmiete Gründe für vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Ertragsminderung unerheblich für Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG a. F.

1. Infolge der Bezugnahme des § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG auf § 79 BewG gibt es zwei mögliche Bezugsgrößen, an denen eine etwaige für einen Grundsteuererlass maßgebliche Ertragsminderung zu messen ist, und zwar die vereinbarte Jahresrohmiete für bei zu Beginn des Erlasszeitraums vermietete Räume, sofern diese die übliche Miete nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreitet, sowie die übliche Miete (u.a. bei zu Beginn des Erlasszeitraums leerstehenden Räumen). Dabei ist unter der üblichen Miete zu Beginn des Erlasszeitraums nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete zu verstehen (Anschluss BFH v. 24.10.2007, II R 5/05).