FG Brandenburg - Urteil vom 24.02.2005
5 K 513/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1270
EFG 2005, 1376

Für Investitionszulage maßgeblicher Zeitpunkt der Beendigung der Bauarbeiten bei umfassenden Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäude über mehrere Jahre; Investitionszulage 2001

FG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 5 K 513/03

DRsp Nr. 2005/10204

Für Investitionszulage maßgeblicher Zeitpunkt der Beendigung der Bauarbeiten bei umfassenden Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäude über mehrere Jahre; Investitionszulage 2001

Grundsätzlich ist bei Erhaltungsarbeiten an einem Mietwohngebäude zur Bestimmung des für die Investitionszulage maßgeblichen Beendigungszeitpunktes jede Maßnahme getrennt zu betrachten. Ein Bündel von Erhaltungsmaßnahmen ist investitionszulagenrechtlich aber dann als einheitlicher Vorgang zu bewerten, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind. Die Wertung als einheitliche Baumaßnahme setzt keinen sachlichen (bautechnischen) Zusammenhang der Einzelmaßnahmen voraus (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 2003, S. 218).

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Tatbestand: