VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2018
6 ZB 18.610
Normen:
BGB § 839; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 16.938

Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.610

DRsp Nr. 2018/15610

Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 20.069,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839; BGB § 126 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.