Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 in E/Thüringen und von 1993 an in M/Thüringen eine Betriebsstätte unterhalten hat und ihm deshalb für die Anschaffung von Transportfahrzeugen eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) zusteht.
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