FG Hessen - Urteil vom 28.10.1999
13 K 3423/98
Normen:
AO § 12, InvZulG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 530

Fuhrbetrieb; Betriebsstätte; Standort; LKW - Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei einem

FG Hessen, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 13 K 3423/98

DRsp Nr. 2001/1860

Fuhrbetrieb; Betriebsstätte; Standort; LKW - Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei einem

1. Bei einem Fuhrbetrieb liegt am Standort der Fahrzeuge eine Betriebsstätte vor, wenn dort ein Raum für die anstehenden unternehmerischen Tätigkeiten zur Verfügung steht. 2. Zur Begründung der Verfügungsmacht über einen Raum ist das Vorliegen eines Mietvertrages nicht zwingend erforderlich, es genügt eine allgemeinrechtliche Absicherung. 3. Eine nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Raumes steht einer Anerkennung als Betriebsstätte nicht entgegen. 4. Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Nutzung sind um so geringer, je mehr sich die gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen Anlage vollzieht.

Normenkette:

AO § 12, InvZulG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 in E/Thüringen und von 1993 an in M/Thüringen eine Betriebsstätte unterhalten hat und ihm deshalb für die Anschaffung von Transportfahrzeugen eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) zusteht.