BAG - Urteil vom 26.05.2021
7 AZR 248/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 611a Abs. 1 S. 1; BPersVG § 107 S. 1; PersVG Berlin § 31 Abs. 1; PersVG Berlin § 42 Abs. 2; TVöD-E v. 07.02.2006 § 6; TVöD-E v. 07.02.2006 § 10; ZTV-BSR § 9;
Fundstellen:
AP BPersVG _ 46 Nr. 31
AuR 2021, 528
BB 2021, 2803
EzA BPersVG _ 46 Nr. 6
EzA-SD 2021, 14
NZA 2022, 144
NZA-RR 2022, 44
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1386/18
ArbG Berlin, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10855/17

Funktion eines ArbeitszeitkontosKein unbefugter Eingriff des Arbeitgebers in das ArbeitszeitkontoUnzulässige Vergünstigung eines Personalratsmitglieds durch pauschale StundengutschriftenVergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Personalratstätigkeit

BAG, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 248/20

DRsp Nr. 2021/16595

Funktion eines Arbeitszeitkontos Kein unbefugter Eingriff des Arbeitgebers in das Arbeitszeitkonto Unzulässige Vergünstigung eines Personalratsmitglieds durch pauschale Stundengutschriften Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Personalratstätigkeit

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann, zugleich aber auch, in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. 2. Der Arbeitgeber darf nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedergutschrift der gestrichenen Stunden. 3. Nach § 107 Satz 1 BPersVG besteht ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot für Personen, die Aufgaben oder Befugnisse aus dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen. Eine ohne gültige Rechtsgrundlage vorgenommene Gutschrift von "Personalratsmehrarbeit" auf ein Langzeitkonto verstößt gegen das Begünstigungsverbot und ist deshalb nichtig (§ 134 BGB).