Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2020 wird die Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens gegen den dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2020 zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem OLG werden nicht erhoben.
1. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat den Festsetzungsantrag eines beigeordneten Rechtsanwalts durch Beschluss vom 19.03.2020 zurückgewiesen (52 VK) und auf dessen Erinnerung (55 VK), die Sache unter Nichtabhilfe der "sofortigen Beschwerde" mit Hinweis auf § 68 Abs. 1 FamFG dem Senat vorgelegt (57 VK).
2. Die Vorlageverfügung ist mangels prozessualer Grundlage aufzuheben und das Verfahren in die richtige Bahn zu leiten.
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