FG Niedersachsen - Urteil vom 03.08.2023
10 K 117/20
Normen:
AstG § 1 Abs. 3 S. 9; FverlV § 1 Abs. 2;

Funktionsverlagerung; Transferpaket; Verdeckte Gewinnausschüttungen; Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 10 K 117/20

DRsp Nr. 2024/9748

Funktionsverlagerung; Transferpaket; Verdeckte Gewinnausschüttungen; Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht. Im vorzeitigen Verzicht auf die Nutzung eines Lizenzvertrags aus eigenem Recht liegt keine verhinderte Vermögensmehrung, wenn dieser Verzicht durch eine der Höhe nach angemessene Entschädigung ausgeglichen wird.

Normenkette:

AstG § 1 Abs. 3 S. 9; FverlV § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob in Folge einer im Konzern, dem die Klägerin angehört, zum 1. Januar 2011 erfolgten Umstrukturierung und Übertragung von Aktivitäten und Risiken auf eine schweizerische Gesellschaft eine Erhöhung der Einkünfte um xxx Euro vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung sowie eine Funktionsverlagerung anzunehmen und ob hierfür ein Transferpaket anzusetzen ist.