BFH - Urteil vom 19.09.2002
IV R 45/00
Normen:
EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 114
BFHE 200, 317
BStBl II 2003, 21
DB 2003, 1938
DStR 2002, 2073
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13/96 1 K 184/97

Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

BFH, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen IV R 45/00

DRsp Nr. 2002/17768

Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

»1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. 2. Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt.«

Normenkette:

EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1983 in A eine Praxis für medizinische Fußpflege und Fußreflexzonenmassage. Er besuchte verschiedene Fortbildungsveranstaltungen an privaten Instituten und legte dort mehrere Prüfungen ab. So absolvierte er im Jahre 1983 eine Ausbildung zum medizinischen Fußpfleger, zum Fußreflexzonenmasseur und zum praktischen Psychologen, im Jahre 1991 zum Heilpraktiker sowie im Jahre 1996 zum Sport- und Fitnessmasseur. Eine staatliche Erlaubnis als Heilpraktiker, Masseur oder Krankengymnast besitzt er aber nicht. Die Reflexzonenbehandlung übte der Kläger an Händen und Füßen als manuelle Dienstleistung aus, die nach seinen Angaben ohne Einsatz von Medikamenten und Instrumenten Krankheiten positiv beeinflussen und heilen könne.