FG München - Beschluss vom 27.04.2005
4 V 913/05
Normen:
BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 d ; ErbStRL Abschn. 141 Abs. 7 S. 2; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1d ;

Gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung von Flächen

FG München, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 4 V 913/05

DRsp Nr. 2005/9256

Gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung von Flächen

Bei summarischer Prüfung besteht kein Anlass, die Frage, ob eine gärtnerische Nutzung vorliegt, bei der Bedarfsbewertung und der "alten" Einheitsbewertung unterschiedlich zu beurteilen.

Normenkette:

BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 d ; ErbStRL Abschn. 141 Abs. 7 S. 2; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1d ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob land- und forstwirtschaftliches Vermögen gehörende Flächen, die dem Anbau von Gewürzkräutern dienen, der Landwirtschaft oder dem Gemüsebau zuzuordnen sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Einheitswertbescheids vom 26.10.2004 in der Höhe anzusetzen, dass sich ein Grundsteuermessbetrag von 31,- EUR ergibt (bisher 242,05 EUR ./. 211,05 EUR) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Damit wäre antragsgemäß ein Einheitswert von ca. 35.000 EUR von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.