FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2005
6 K 306/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1261

Gästehaus; Ort des Betriebes - Aufwendungen für ein Gästehaus und Einordnung des Ortes des Betriebes

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 306/01

DRsp Nr. 2005/6818

Gästehaus; Ort des Betriebes - Aufwendungen für ein Gästehaus und Einordnung des Ortes des Betriebes

1. Eine Einrichtung des Stpfl. i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn diese aufgrund eines Nutzungsverhältnisses betrieben wird. 2. Aufwendungen für ein Gästehaus, das nicht am Ort des Betriebes gelegen ist, sind nicht abzugsfähig. 3. Der Begriff des Ortes des Betriebes gebietet keine starre Beschränkung auf eine politische Gemeinde; zur Vermeidung von Härten erscheint es gerechtfertigt, jedenfalls dann über den Grenzverlauf zwischen verschiedenen politischen Gemeinden hinweg zu sehen, wenn der Belegenheitsort des Betriebes und der Ort des Gästehauses räumlich und verkehrstechnisch eine Einheit bilden oder es sich um ein anerkanntes Wohngebiet einer Vorortgemeinde handelt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 5 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Gästehaus.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und betreibt in X einen Handel mit.... Am Stammkapital der Klägerin sind Herr A zu 80 v.H. und Frau B zu 20 v.H. beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist Herr A.