FG München - Urteil vom 18.05.2000
8 K 1837/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Galerie als Liebhaberei

FG München, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 8 K 1837/97

DRsp Nr. 2001/2099

Galerie als Liebhaberei

Werden aus dem Betrieb einer Galerie jahrelang ausschließlich Verluste erwirtschaftet, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, wenn aufgrund der Betriebsführung das Unternehmen auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betriebsinhaber im Hauptberuf in einem Beschäftigungsverhältnis steht und deshalb die Galerie nicht mit dem notwendigen Einsatz sinnvoll führen kann.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei dem als Leiter beschäftigt und erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt seit 1. Dezember 1993 in.

Seit 1981 betrieb der Kläger in München in gemieteten Räumen eine Galerie, deren Gegenstand der Einzelhandel mit Graphiken und Bildern war.

Der Kläger erklärte aus dem Betrieb der Galerie folgende Verluste:

1981

17.486,01 DM

1982

1.116,07 DM

1983

22.123,00 DM

1984

38.243,58 DM

1985

56.441,29 DM

1986

36.603,71 DM

1987

52.476,51 DM

1988

33.876,62 DM

und für die Streitjahre

1989

85.536,62 DM

1990

68.238,01 DM

1991

92.041,22 DM

1992

60.089,18 DM

1993

75.854,55 DM

1994

95.223,72 DM

735.350,09 DM

Die Einkünfte der Streitjahre hat der Kläger gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahresabschlüsse 1989 bis 1994 sind u. a. folgende Einnahmen und Ausgaben enthalten:

Jahr