BFH - Beschluss vom 16.08.2005
VI B 8/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2006
BFH/NV 2005, 2006
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2674/04

Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen VI B 8/05

DRsp Nr. 2005/17291

Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein mit dem Wohnzimmer verbundener Galeriebereich mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.