FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2004
4 K 480/98
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 382
EFG 2005, 271
Steuertelex 2005, 212

Garage; Nebengebäude; Mehrfamilienhaus - Nachträglich errichtete Garagen als unselbständige Nebengebäude eines Mehrfamilienhauses

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 4 K 480/98

DRsp Nr. 2005/740

Garage; Nebengebäude; Mehrfamilienhaus - Nachträglich errichtete Garagen als unselbständige Nebengebäude eines Mehrfamilienhauses

Auf Mietwohngrundstücken nachträglich errichtete Garagen stellen als Nebengebäude zu den Wohnhäusern trotz der nachträglichen Errichtung keine selbstständig abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter dar.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen auf 3 Mietwohngrundstücken.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Mietwohngrundstücken in Z. Auf diesen Grundstücken, die mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind, errichtete sie im Streitjahr 15 freistehende Garagen. Zahlenmäßig ergibt sich folgende Übersicht:

Mietwohngrundstück A.-Str. Nr. 5/7 B.-Str.Nr. 1/3 C.-Str.Nr. 4, 6 u. 8

Baujahr der Wohnhäuser 1963 1963 1970

Wohneinheiten 49 27 27

vorhandene Garagen 4 0 7

neu errichtete Garagen 8 4 3

davon an Nichtwohnungsmieter vermietet 4 0 1

Die Klägerin beantragte in ihrer Steuererklärung für 1995 die neu errichteten Garagen gesondert vom Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG mit 5 % der Herstellungskosten abzuschreiben.