FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2007
6 K 1463/04 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 ; AO § 378 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 363

Garagenmiete als Sonderbetriebsausgabe bei Bemessung der Nutzungsentnahme des Betriebs-Pkws nach der 1 %-Regelung; Steuerstraftat bei Verschweigen des korrekten Listenpreises eines Kfz für die 1 %-Regelung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 1463/04 B

DRsp Nr. 2007/23635

Garagenmiete als Sonderbetriebsausgabe bei Bemessung der Nutzungsentnahme des Betriebs-Pkw's nach der 1 %-Regelung; Steuerstraftat bei Verschweigen des korrekten Listenpreises eines Kfz für die 1 %-Regelung

1. Mietet der atypisch stille Gesellschafter für sein betriebliches Fahrzeug eine im Alleineigentum der Ehefrau stehende Garage im gemeinsam genutzten Einfamilienhaus, steht der Berücksichtigung angemessener Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben die Bemessung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen. 2. Offen blieb, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung begangen wird, wenn nicht der korrekte Listenpreis eines betrieblichen Fahrzeugs einschließlich Sonderausstattung der Berechnung des geldwerten Vorteils bzw. der Nutzungsentnahme zugrunde gelegt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 ; AO § 378 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berücksichtigung der Kosten einer vom Kläger angemieteten Garage für sein betriebliches Fahrzeug als Sonderbetriebsausgabe.