FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2001
1 K 4883/97 E
Normen:
EStG § 14 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen; Betriebsaufspaltung; Großhandel - Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 4883/97 E

DRsp Nr. 2003/12374

Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen; Betriebsaufspaltung; Großhandel - Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung

Der Gewinn aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes ist nicht tarifbegünstigt, wenn zurückbehaltene Grundstücke und Betriebsgebäude, die zuvor von einem Blumengroßhandel des Inhabers mitgenutzt wurden, nunmehr an eine zur Fortführung des Handelsbetriebs gegründete GmbH vermietet und deshalb wesentliche Teile des bisherigen Betriebsvermögens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Erzielung gewerblicher Einkünfte verwendet werden.

Normenkette:

EStG § 14 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: