FG München - Urteil vom 22.02.2007
6 K 266/04
Normen:
EStG § 9 § 12 ;

Gartengestaltung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 6 K 266/04

DRsp Nr. 2007/7400

Gartengestaltung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen für eine Gartenneugestaltung bei einem Zweifamilienhaus sind dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der neu gestaltete Gartenteil der selbstgenutzten Wohnung zuzurechnen ist.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für das Streitjahr (2000) weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 31. Juli 2001 machte die Klägerin Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 28.484 DM geltend. Vermietet ist die Erdgeschosswohnung in einem im Übrigen selbst genutzten Zweifamilienhaus. Der Anteil der vermieteten Wohnung an der gesamten Wohnfläche beträgt 41 %. Das Dachgeschoss wird durch die Klägerin als Speicher genutzt. In den geltend gemachten Werbungskosten sind

- Aufwendungen für eine Gartenneugestaltung in Höhe von 49.252,96 DM und

- Aufwendungen für den Einbau von Dachflächenfenstern in Höhe von 8.242,25 DM

als Erhaltungsaufwand jeweils anteilig (41 % = 23.574 DM) enthalten.