BFH - Urteil vom 10.02.2000
VI R 60/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 949
DStR 2000, 728

Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen VI R 60/98

DRsp Nr. 2000/4618

Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

1. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. 2. Je länger die auswärtige Beschäftigung dauert, spricht bei nicht verheirateten ArbN vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde und die Heimatwohnung lediglich für Besuchszwecke vorbehalten wird. 3. Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines nicht verheirateten ArbN befindet, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. 4. Gerade bei nicht verheirateten ArbN ist die Zahl der Heimfahrten zur Hauptwohnung ein gewichtiges Indiz für die Beantwortung der Frage, wo sich im Einzelfall der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Auch bei ledigen und im Inland tätigen Gastarbeitern, die im Heimatland eine eigene Wohnung unterhalten, ist die Frage nach dem Lebensmittelpunkt nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Anzahl der Heimfahrten zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe: