I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- (oder die Beigeladene und/oder ihr Ehemann S im Streitjahr 1989 das Restaurant R als Unternehmerin geführt hat.
Die Klägerin gab für das Unternehmen Umsatzsteuererklärungen ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte sie jedoch geltend, dass sie selbst gar keinen Gewerbebetrieb ausgeübt habe; der tatsächliche und wirkliche Unternehmer sei vielmehr Familie S gewesen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer weiterhin gegenüber der Klägerin fest (Umsatzsteuerbescheid vom 15. Juli 1996, Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998).
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