FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 16.06.2015
1 K 1109/13
Normen:
KStG 2005 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1; AktG § 308; BGB § 709; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 45; AO § 42; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 779

GbR als Organträgerin nach Abschaffung der gesetzlichen Mehrmütterorganschaft: Übernahme aller GbR-Anteile durch Mehrheitsgesellschafterin der Organgesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge dieser Mehrheitsgesellschafterin und neuen Organträgerin hinsichtlich des von der GbR abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags und der insoweit laufenden fünfjährigen Mindestvertragslaufzeit keine Nichtanerkennung der Organschaft insgesamt wegen einzelner Jahre mit Organschaftsunterbrechung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 1109/13

DRsp Nr. 2015/20947

GbR als Organträgerin nach Abschaffung der gesetzlichen Mehrmütterorganschaft: Übernahme aller GbR-Anteile durch Mehrheitsgesellschafterin der Organgesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge dieser Mehrheitsgesellschafterin und neuen Organträgerin hinsichtlich des von der GbR abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags und der insoweit laufenden fünfjährigen Mindestvertragslaufzeit keine Nichtanerkennung der Organschaft insgesamt wegen einzelner Jahre mit Organschaftsunterbrechung

1. Nach Abschaffung der körperschaftsteuerlichen Mehrmütterorganschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2003 kommt eine Personengesellschaft als Organträger nur noch in Betracht, wenn die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft zu ihr selbst besteht (Anteile im Gesamthandsvermögen) und wenn die Personengesellschaft eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausführt.