BFH - Beschluss vom 30.04.2007
V B 194/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1523
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 76/06

GbR; Klagebefugnis; USt-Bescheid

BFH, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen V B 194/06

DRsp Nr. 2007/10864

GbR; Klagebefugnis; USt-Bescheid

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass dann, wenn sich ein USt-Bescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin richtet, die Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden muss. Das gilt auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (Anschluss an BFH-Beschl. v. 19.10.2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370).

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im eigenen Namen gegen die gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 mit der Begründung, es habe keine GbR bestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei nur die GbR, nicht dagegen ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen rechtsbehelfs- und dementsprechend auch klagebefugt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.