I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR, sind als Gesellschafter die A-GmbH i.L. --GmbH I--, die B-GmbH i.L. --GmbH II-- sowie der Notar Dr. S beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 14. Juni 1995 steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 6 Abs. 1).
Die Klägerin hat gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage erhoben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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