FG München, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4141/01
GbR; Parteifähigkeit
BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 25/04
DRsp Nr. 2005/6949
GbR; Parteifähigkeit
Aufgrund der neuen Rspr., die der GbR zivilrechtlich Rechtsfähigkeit und prozessual Parteifähigkeit zubilligt, hat mittlerweile der BFH zur Mitunternehmer-GbR entschieden, dass eine Darlehensverbindlichkeit auf der Ebene der Gesellschaft als solche zu passivieren und nicht als Einlage des darlehensgewährenden Gesellschafters im KapKto auszuweisen ist. Nach dem Grundsatz der sog. korrespondierenden Bilanzierung muss der Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Forderung in Höhe der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft aktivieren.