BFH - Beschluss vom 03.02.2005
VIII B 25/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1257
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4141/01

GbR; Parteifähigkeit

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 25/04

DRsp Nr. 2005/6949

GbR; Parteifähigkeit

Aufgrund der neuen Rspr., die der GbR zivilrechtlich Rechtsfähigkeit und prozessual Parteifähigkeit zubilligt, hat mittlerweile der BFH zur Mitunternehmer-GbR entschieden, dass eine Darlehensverbindlichkeit auf der Ebene der Gesellschaft als solche zu passivieren und nicht als Einlage des darlehensgewährenden Gesellschafters im KapKto auszuweisen ist. Nach dem Grundsatz der sog. korrespondierenden Bilanzierung muss der Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Forderung in Höhe der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft aktivieren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.