FG Hessen - Urteil vom 18.03.2005
9 K 113/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 ; EStR 1997 Abschnitt 33a; EStR 1997 Abschnitt 44;

Gebäude; Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung; AfaA; baubehördliche Abrissgenehmigung - Zeitpunkt der Gewährung einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäuden

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 9 K 113/01

DRsp Nr. 2005/10719

Gebäude; Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung; AfaA; baubehördliche Abrissgenehmigung - Zeitpunkt der Gewährung einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäuden

1. Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung ist grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG infolge einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung erfüllt ist, spätestens aber in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die außergewöhnliche technische oder wirtschaftlichen Abnutzung entdeckt hat. 2. Dem Steuerpflichtigen ist spätestens mit dem Antrag an die Baubehörde auf Genehmigung des Abbruchs die völlige technische Abnutzung des Gebäudes durch Beschädigung/Zerstörung der maßgeblichen Bausubstanz bekannt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 ; EStR 1997 Abschnitt 33a; EStR 1997 Abschnitt 44;

Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu 2) im Streitjahr im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Wohngebäudes eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz - in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) - steuermindernd zu gewähren ist.