BFH - Urteil vom 02.07.2004
II R 22/02
Normen:
BewG § 9 § 148 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1519
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 8135/99

Gebäude auf fremdem Grund und Boden: Bedarfsbewertung - Übermaßverbot

BFH, Urteil vom 02.07.2004 - Aktenzeichen II R 22/02

DRsp Nr. 2004/14392

Gebäude auf fremdem Grund und Boden: Bedarfsbewertung - Übermaßverbot

1. Nach § 148 Abs. 2 BewG ist für Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Bewertungsvorschrift für Erbbaurechte in § 148 Abs. 1 BewG entsprechend anzuwenden.2. Die Typisierung, die der Bewertung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG zu Grunde liegt, rechtfertigt keine Verletzung des Übermaßverbots im Einzelfall. Verstößt der nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG sich ergebende Wert des mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks gegen das Übermaßverbot, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG dahin möglich und geboten, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks in unbebautem Zustand zuzulassen.

Normenkette:

BewG § 9 § 148 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat am 3. Mai 1998 ein Grundstück mit einer Größe von 1 742 qm geerbt. Es war im Erwerbszeitpunkt für eine jährliche Miete von 61 068 DM zu Gewerbezwecken vermietet und mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut.