Zu 1.: Das Gebäude war weder in seiner Nutzungsfähigkeit eingeschränkt noch war bei ihm die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung entfallen. Die Liquiditätsschwierigkeiten des Mieters hatten auf das Gebäude keinerlei Einfluß.
Zu 2.: Die Einmalzahlung hätte ohne weiteres auf die Restlaufzeit des Mietvertrags verteilt werden können.
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