FG Sachsen - Urteil vom 28.01.2005
1 K 2610/02
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; BGB § 925 ; AO (1977) § 39 § 162 ; DMBilG § 52 Abs. 1, 2 § 10 Abs. 1 § 7 Abs. 1, 2, 4 ;

Gebäudeverkauf in den neuen Ländern ohne notarielle Auflassungserklärung; Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen; Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zum 1.7.1990 für Gebäude im Beitrittsgebiet

FG Sachsen, Urteil vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 1 K 2610/02

DRsp Nr. 2006/29798

Gebäudeverkauf in den neuen Ländern ohne notarielle Auflassungserklärung; Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen; Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zum 1.7.1990 für Gebäude im Beitrittsgebiet

1. Der nach dem Beitritt erfolgte Verkauf eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden unter nahen Angehörigen in den neuen Bundesländern mit anschließender Rückvermietung des Gebäudes an den bisherigen Eigentümer ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Auflassung nicht in der nach § 925 BGB vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. 2. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens bezahlt werden können, sind nicht als dauernde Last abziehbar (Anschluss an die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH). 3. Das BMF-Schreiben vom 21.7.1994, IV B 2-S 1901-132/94 zur Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum 1. Juli 1990 für im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude und der AfA-Bemessungsgrundlage setzt die im DMBilG enthaltenen Rechtsgrundsätze fehlerfrei um und ist daher eine sinnvolle typisierende Regelung, die als Schätzung in § 162 AO eine ausreichende Rechtsgrundlage findet.

Normenkette:

EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; BGB § 925 ; AO (1977) § 39 § 162 ;