Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.
Die Klägerin war seit dem 1. März 2012 bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.276,59 €. Im Betrieb sind aktuell 28 Beschäftigte tätig.
Am 10. Januar 2018 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts:
"1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf arbeitgeberseitige Veranlassung mit Ablauf des 31. Januar 2018 sein Ende finden wird.
1. 2.
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