BFH - Beschluss vom 17.02.2011
V S 9/11
Normen:
AO § 227; AO § 240 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 2; FGO § 133a; GG Art. 3 Abs. 1; StÄndG Art. 8 Nr. 10;

Gebotenheit des Erlasses eines Säumniszuschlags bei Nichteinhaltung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen V S 9/11

DRsp Nr. 2011/5957

Gebotenheit des Erlasses eines Säumniszuschlags bei Nichteinhaltung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung (AO)

NV: Die Schonfrist nach § 240 Abs. 3 Satz 1 AO stellt eine Billigkeitsmaßnahme dar, sodass ein hierauf gerichteter Vortrag allein die Verwirkung von Säumniszuschlägen im Rahmen eines Abrechnungsbescheids betrifft und nicht einen - andere Billigkeitsgründe erfordernden - Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO.

Normenkette:

AO § 227; AO § 240 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 2; FGO § 133a; GG Art. 3 Abs. 1; StÄndG Art. 8 Nr. 10;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 (V B 16-17/09) hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2009 (1 K 55/07 und 1 K 269/06) als unbegründet zurückgewiesen.