BFH - Beschluß vom 09.03.1999
X B 156/98
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1204

Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

BFH, Beschluß vom 09.03.1999 - Aktenzeichen X B 156/98

DRsp Nr. 1999/6442

Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

1. Bei einem als Einzelunternehmen betriebenen Gebrauchtwagenhandel, der typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Stpfl. oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass es mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. 2. Ist der Anscheinsbeweis widerlegt, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden, ob der Stpfl. das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt der Stpfl.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

1. Der Senat geht davon aus, daß das Rechtsmittel ungeachtet des Rubrums der Beschwerdeschrift vom 31. August 1998 lediglich die Einkommensteuer 1988 betrifft.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.