Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 23. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
I.
Der Antragsteller beantragte für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren die Erstattung der Verfahrensgebühr (Nr. 4130, 4131 VV RVG) nebst Entgeltpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 812,77 Euro, nachdem er den Verurteilten bereits im ersten Rechtszug verteidigt, gegen das ergangene Urteil des Landgerichts vom 17. Oktober 2022 fristgemäß Revision eingelegt und das Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsgründe am 2. Januar 2023 für den Verurteilten am 12. Januar 2023 schriftsätzlich zurückgenommen hat.
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