FG Köln, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 10 K 1701/99
DRsp Nr. 2001/1906
Gebühren bei gleichliegenden Angelegenheiten
Mehrere gleichliegende Angelegenheiten können unterschiedliche Ansätze der Rahmengebühr wegen des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Tätigkeit rechtfertigen, nicht aber deshalb, weil durch den höheren Ansatz im Verfahren mit dem höchsten Streitwert der notwendig gleich hohen Bedeutung oder Schwierigkeit der anderen Verfahren bereits ausreichend Rechnung getragen wäre.
Den streitbefangenen Kostenfestsetzungen liegen Haftungsbescheide wegen Umsatzsteuerbeträgen für von der Erinnerungsführerin als Subunternehmer beschäftigte ausländische Firmen zugrunde, bei denen die Erinnerungsführerin die Nullregelung des § 52 Abs. 2 Nr. 2UStDV angewendet hatte.
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