FG Köln - Beschluß vom 23.08.2000
10 K 1701/99
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3; BRAGO § 118 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ;

Gebühren bei gleichliegenden Angelegenheiten

FG Köln, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 10 K 1701/99

DRsp Nr. 2001/1906

Gebühren bei gleichliegenden Angelegenheiten

Mehrere gleichliegende Angelegenheiten können unterschiedliche Ansätze der Rahmengebühr wegen des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Tätigkeit rechtfertigen, nicht aber deshalb, weil durch den höheren Ansatz im Verfahren mit dem höchsten Streitwert der notwendig gleich hohen Bedeutung oder Schwierigkeit der anderen Verfahren bereits ausreichend Rechnung getragen wäre.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3; BRAGO § 118 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Den streitbefangenen Kostenfestsetzungen liegen Haftungsbescheide wegen Umsatzsteuerbeträgen für von der Erinnerungsführerin als Subunternehmer beschäftigte ausländische Firmen zugrunde, bei denen die Erinnerungsführerin die Nullregelung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV angewendet hatte.