1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten und Adhäsionsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2015 aufgehoben.
2. Die von dem Angeklagten und Adhäsionsbeklagten an den Adhäsionskläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.674,97 EUR (in Worten: eintausendsechshundertvierundsiebzig 97/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 28. Mai 2014 festgesetzt.
3. Die notwendigen Auslagen des Adhäsionsbeklagten im Beschwerdeverfahren hat der Adhäsionskläger zu tragen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.445,45 EUR festgesetzt.
I.
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