BFH - Urteil vom 09.03.2016
I R 66/14
Normen:
AO i.d.F. vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 89 Abs. 2 bis 5, § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; StAuskV § 1 Abs. 2; GKG § 34, § 52 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 199
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 731/12

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

BFH, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen I R 66/14

DRsp Nr. 2016/10958

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 731/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO i.d.F. vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 89 Abs. 2 bis 5, § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; StAuskV § 1 Abs. 2; GKG § 34, § 52 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Aktiengesellschaft, ist die S–GmbH zu 54,5 v.H. beteiligt. Zwischen beiden besteht aufgrund eines seit dem 16. Dezember 1992 bestehenden Ergebnisabführungsvertrags eine ertragsteuerliche Organschaft mit der S–GmbH als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft.