BFH - Urteil vom 09.03.2016
I R 81/14
Normen:
AO § 89; AO § 178a Abs. 2 S. 1 Hs. 2; StAuskV § 1 Abs. 2; GKG § 34; GKG § 52 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 730/12

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

BFH, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen I R 81/14

DRsp Nr. 2016/10959

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

NV: Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (gleichgelagert mit Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 66/14).

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 730/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 89; AO § 178a Abs. 2 S. 1 Hs. 2; StAuskV § 1 Abs. 2; GKG § 34; GKG § 52 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist zu 54,5 v.H. an der A-AG beteiligt. Aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags vom 16. Dezember 1992 bestand zwischen beiden eine ertragsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin und der A–AG als Organgesellschaft.