Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 730/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist zu 54,5 v.H. an der A-AG beteiligt. Aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags vom 16. Dezember 1992 bestand zwischen beiden eine ertragsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin und der A–AG als Organgesellschaft.
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