OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2021
4 Ws 69/21
Normen:
BORA § 11; RVG § 33 Abs. 9; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; RVG § 55; RVG § 56; StPO § 320 S. 2; RVG -VV Nr. 4124; RVG -VV Nr. 4141; RVG -VV Nr. 7002;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 72 Js 7977/18

Gebühren für Pflichtverteidiger der 1. Instanz bei Beratung nach Einlegung und Rücknahme der Berufung durch StaatsanwaltschaftKeine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG bei Vorhersehbarkeit der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten BerufungZusätzliche Gebühren für Pflichtverteidiger der 1. Instanz bei Berufungseinlegung durch Staatsanwaltschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 4 Ws 69/21

DRsp Nr. 2022/17126

Gebühren für Pflichtverteidiger der 1. Instanz bei Beratung nach Einlegung und Rücknahme der Berufung durch Staatsanwaltschaft Keine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG bei Vorhersehbarkeit der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung Zusätzliche Gebühren für Pflichtverteidiger der 1. Instanz bei Berufungseinlegung durch Staatsanwaltschaft

1. Ob der Pflichtverteidiger der 1. Instanz eine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG erhält, wenn er seinen Mandanten beraten hat, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, diese dann aber nach Prüfung wieder zurückgenommen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Denn es stellt sich die Frage der Notwendigkeit einer schon in diesem Stadium durchgeführten Beratung, anstatt bis zur Berufungsbegründung abzuwarten. Denn es ist allgemein bekannt und damit vorhersehbar, dass durch die Staatsanwaltschaft zur Fristwahrung eingelegte Berufungen häufig zurückgenommen werden. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG nicht vor, dann fallen auch keine zusätzlichen Gebühren nach Nr. 4141 VV RVG an.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 23.02.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Normenkette:

BORA § 11; RVG § 33 Abs. 9; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; RVG § 55; § ;