OLG Braunschweig - Beschluss vom 01.03.2022
1 Ws 38/22
Normen:
StPO § 421 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 206 Js 37825/15

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Beratung zur EinziehungVerfahrensgebühr bei erforderlicher Beratung zur Einziehung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 38/22

DRsp Nr. 2022/8266

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Beratung zur Einziehung Verfahrensgebühr bei erforderlicher Beratung zur Einziehung

Für eine nach Aktenlage ernsthaft in Betracht kommende und damit gebotene Beratung der Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung beziehen, steht dem Verteidiger die als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu.

wird die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2021 i.V.m. dem Beschluss vom 21. Januar 2022 als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 3;

Gründe:

Das Landgericht ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG ausgegangen und hat mit Beschluss vom 21. Januar 2022 die Höhe der Gebühr unter Zugrundelegung des vor dem 1. Januar 2021 geltenden Gebührenrechts zutreffend auf 447 € nebst 16 % Umsatzsteuer abgeändert.