wird die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2021 i.V.m. dem Beschluss vom 21. Januar 2022 als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Das Landgericht ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG ausgegangen und hat mit Beschluss vom 21. Januar 2022 die Höhe der Gebühr unter Zugrundelegung des vor dem 1. Januar 2021 geltenden Gebührenrechts zutreffend auf 447 € nebst 16 % Umsatzsteuer abgeändert.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|