LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2017
L 6 AS 1636/16 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 2 S. 4; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SF 204/16

GebührenbeschwerdeKeine Wiedereinsetzung von Amts wegenFehlerhafte oder fehlende RechtsmittelbelehrungWahrung prozessualer Fristen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 1636/16 B

DRsp Nr. 2017/13231

Gebührenbeschwerde Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen Fehlerhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung Wahrung prozessualer Fristen

1. Abweichend von § 67 Abs. 2 S. 4 SGG ist im Verfahren über eine Gebührenbeschwerde die Wiedereinsetzung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen möglich. 2. Die Verfahren, für die § 33 Abs. 3, Abs. 5 RVG gilt (Gebührenbeschwerden nach dem RVG), werden von Rechtsanwälten als Beschwerdeführer betrieben. Für diesen Personenkreis kommt dann aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei den Fällen fehlerhafter und fehlender Rechtsmittelbelehrungen regelmäßig nicht in Betracht, sie läuft de facto leer; dieser Umstand war dem Gesetzgeber aber durchaus bewusst. 3. Dem Senat ist bewusst, dass dieser rechtliche Ansatz den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 5 S. 2 RVG deutlich einschränkt und damit die Sinnhaftigkeit der Regelung als solche in Frage stellt. 4. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss; ist ihm dies selbst wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich, muss er das Mandat ablehnen oder an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten.

Tenor