FG Köln - Beschluss vom 23.08.2000
10 Ko 1701/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 139 Abs. 1, Abs. 3 ; RVG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 102
EFG 2000, 1275
JurBüro 2001, 191
StE 2000, 639

Gebührenbestimmung in mehreren gleichliegenden außergerichtlichen Vorverfahren

FG Köln, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 10 Ko 1701/99

DRsp Nr. 2004/15969

Gebührenbestimmung in mehreren gleichliegenden außergerichtlichen Vorverfahren

»1. Der jeweils niedrigere Ansatz der Geschäftsgebühr für die Vertretung in mehreren gleichliegenden außergerichtlichen Vorverfahren kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass durch den Ansatz der Höchstgebühr im Verfahren mit dem höchsten Streitwert der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sachen bereits ausreichend Rechnung getragen worden wäre (Abgrenzung zum Beschluss des FG Bremen vom 15.November 1993 292077E 2, EFG 1994, 313). 2. Der Umfang der Tätigkeit in gleichliegenden Einspruchsverfahren rechtfertigt ungeachtet der Identität der Verfahrensweise und des Vortrags regelmäßig nicht die Unterschreitung der Mittelgebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 139 Abs. 1, Abs. 3 ; RVG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. KostModRG) ;