FG Köln - Beschluss vom 28.06.2004
10 KO 1588/04
Normen:
BRAGO § 15 Abs. 1 S. 1, 2 ; BRAGO § 13 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 1 ;

Gebührenentstehung bei Erledigung im 2. Rechtszug

FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 10 KO 1588/04

DRsp Nr. 2004/12235

Gebührenentstehung bei Erledigung im 2. Rechtszug

Im Verfahren des 2. Rechtszugs entsteht keine Prozessgebühr, wenn die Sache an das Gericht des 1. Rechtszugs zurückverwiesen wird; in diesem Fall entsteht jedoch eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Behörde aufgrund des überzeugenden Vortrags des Prozessbevollmächtigten oder unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung zu einer weitgehend antragsgemäßen Änderung des angefochtenen Bescheides bereit erklärt.

Normenkette:

BRAGO § 15 Abs. 1 S. 1, 2 ; BRAGO § 13 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessbevollmächtigten für das Verfahren im 2. Rechtszug eine weitere Prozessgebühr zusteht und ob eine Erledigungsgebühr angefallen ist.