OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2018
9 B 1540/17
Normen:
LJagdG § 4 Abs. 3; LJG NRW § 24 Abs. 2; KAG NRW § 1 Abs. 3; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); GebG NRW § 9; GebG NRW § 15 Abs. 2; AO § 121 Abs. 2; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AGT Tarifstelle 8.3.4.4 ;
Fundstellen:
DVBl 2018, 527
DÖV 2018, 379
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 5616/17

Gebührenfestsetzung als Anforderung einer öffentlichen Abgabe; Gebührenerhebung für eine Amtshandlung bzgl. Erteilung einer jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 9 B 1540/17

DRsp Nr. 2018/2336

Gebührenfestsetzung als Anforderung einer öffentlichen Abgabe; Gebührenerhebung für eine Amtshandlung bzgl. Erteilung einer jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LJagdG § 4 Abs. 3; LJG NRW § 24 Abs. 2; KAG NRW § 1 Abs. 3; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); GebG NRW § 9; GebG NRW § 15 Abs. 2; AO § 121 Abs. 2; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AGT Tarifstelle 8.3.4.4 ;

Gründe

Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.

a) Die Beschwerde erweist sich - bei wohlwollender Auslegung - nicht deshalb als unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen bestimmten Beschwerdeantrag gestellt hat.