LG Köln, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 487/99
Gebührenforderung des Steuerberaters ohne unterzeichnete Rechnung nicht einklagbar
OLG Köln, Beschluß vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 19 W 1/00
DRsp Nr. 2000/3455
Gebührenforderung des Steuerberaters ohne unterzeichnete Rechnung nicht einklagbar
1. Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Gebührenklage abzuweisen.2. Prozessvortrag kann eine formal richtige Rechnung des Steuerberaters nicht ersetzen.3. Erkennt der Auftraggeber die Gebührenforderung des Steuerberaters an, obwohl eine formal richtige Rechnung nicht vorliegt, dann hat der klagende Steuerberater die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die nach den §§ 99 II, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses eine fällige Gebührenforderung gegen die Beklagte hatte.
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