FG Hamburg - Beschluss vom 07.11.2014
3 KO 270/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 8;

Gebührenpflicht für eine statthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung

FG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 3 KO 270/14

DRsp Nr. 2015/1025

Gebührenpflicht für eine statthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung

Eine unstatthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht mehr gebührenfrei (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8;

Entscheidungsgründe:

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