VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2023
10 C 23.632
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 23.275

Gebührenrechtliche Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.632

DRsp Nr. 2024/5588

Gebührenrechtliche Streitwertbeschwerde

Die Streitwertbeschwerde hat ein anerkennenswertes Interesse des Rechtsmittelführers an der Rechtsverfolgung zur Voraussetzung. Da die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 GKG und der Rechtsanwaltskosten gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 und § 32 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert zu bemessen ist, kann ein Beteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert seiner Auffassung nach zu hoch festgesetzt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die in Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 getroffene Streitwertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde in Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023, mit dem dieses das Klageverfahren gerichtet auf Aufhebung einer auflösenden Bedingung einer Duldung eingestellt und dem Beklagten die Kosten auferlegt hat, eine Heraufsetzung des dort festgesetzten Streitwerts von 2.500,- Euro auf 5.000,- Euro.