Dem Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt pp., wird auf seinen Antrag vom 20. April 2022 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen anstelle der Verfahrensgebühr (erster Rechtszug) nach Nr. 4118 VV RVG und der Terminsgebühren nach Nr. 4120 und 4122 VV RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 211.056 Euro (zweihundertelftausendsechsundfünfzig) Euro bewilligt, auf die die insoweit angefallenen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 197.264 Euro anzurechnen sind.
I.
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