BFH - Urteil vom 19.08.1998
I R 21/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 516
BFH/NV 1999, 563
BFHE 187, 18
BStBl II 1999, 99
DB 1999, 123
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 783),

Gebührenrückerstattung eines Berufsverbandes

BFH, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen I R 21/98

DRsp Nr. 1999/829

Gebührenrückerstattung eines Berufsverbandes

»1. Ein Verein, dessen Zweck die Berufsvertretung von Landwirten ist und der zur steuerlichen Betreuung seiner Mitglieder eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbständige Einrichtung unterhält, braucht nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein. 2. Es entspricht deswegen dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands, wenn dieser die Höhe der von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt und --bei Vereinnahmung überhöhter Entgelte-- diese Entgelte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die Mitglieder zurückerstattet.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der als solcher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Sein Zweck ist die Berufsvertretung von Landwirten. Für seine Verbandstätigkeit erhebt er von seinen (insgesamt etwa 10 000) Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.