VG Stuttgart - Urteil vom 16.03.2017
1 K 2131/15
Normen:
KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; AO § 162;

Gebührensatzung mit Rückwirkung; Festsetzungsverjährung; Schmutzwassergebühr; Absetzungen; Nachweis; Schätzung

VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 2131/15

DRsp Nr. 2017/4413

Gebührensatzung mit Rückwirkung; Festsetzungsverjährung; Schmutzwassergebühr; Absetzungen; Nachweis; Schätzung

1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer zeitlichen Obergrenze für die rückwirkende Beitragserhebung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BayKAG (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143) ist auf die Erhebung von Gebühren nicht übertragbar. 2. Trotz des Verweises in § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG BW auf § 162 AO kann der Abwassergebührenschuldner nicht die Schätzung der abzusetzenden Abwassermengen verlangen, wenn es für die Absetzung nach den Vorgaben der Abwassersatzung eines Nachweises bedarf.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; AO § 162;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erhebung von Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser für die Jahre 2008 und 2009 durch die Beklagte.

Die Klägerin zu 2 ist seit 2003 Eigentümerin des Grundstücks in der XXXstraße XXX in L. und Inhaberin der Klägerin zu 1, die auf diesem Grundstück in dem fraglichen Zeitraum Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrate herstellte.