Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erhebung von Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser für die Jahre 2008 und 2009 durch die Beklagte.
Die Klägerin zu 2 ist seit 2003 Eigentümerin des Grundstücks in der XXXstraße XXX in L. und Inhaberin der Klägerin zu 1, die auf diesem Grundstück in dem fraglichen Zeitraum Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrate herstellte.
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