FG Münster - Urteil vom 11.10.2019
10 K 3350/18 E
Normen:
EStDV § 82b; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1;

Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV beim Erblasser; Fortführung der Verteilung beim Erben

FG Münster, Urteil vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 10 K 3350/18 E

DRsp Nr. 2021/11144

Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV beim Erblasser; Fortführung der Verteilung beim Erben

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 vom 6.3.2019 wird die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStDV § 82b; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird.

Der Ehemann der Klägerin (Herr B L) verstarb am xx.1.2018. Im Streitjahr 2016 wird die Klägerin noch mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen veranlagt.