FG Münster - Urteil vom 14.05.2013
11 K 1015/11 F
Normen:
EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1649

Geduldetes Betriebsvermögen, Entnahmehandlung, Insolvenz von Personengesellschaft und Gesellschafter

FG Münster, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 11 K 1015/11 F

DRsp Nr. 2013/16094

Geduldetes Betriebsvermögen, Entnahmehandlung, Insolvenz von Personengesellschaft und Gesellschafter

1) Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das die Eigenschaft als "notwendiges" Sonderbetriebsvermögen verliert, aber nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, scheidet nicht ohne eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen aus, sondern bleibt weiterhin "geduldetes" Betriebsvermögen. 2) Eine Entnahme kann so lange nicht angenommen werden, wie ein Steuerpflichtiger das Wirtschaftsgut weiterhin in seiner Bilanz als Betriebsvermögen ausweist und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint. 3) In Insolvenzfällen scheidet ein Wirtschaftsgut des notwendigen Sonderbetriebsvermögens weder mit Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft, noch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, noch mit Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag automatisch aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1;

Tatbestand