BGH - Beschluss vom 25.01.2022
II ZB 15/21
Normen:
HGB § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 833
BB 2022, 915
DB 2022, 935
DNotZ 2022, 766
DZWIR 2022, 322
FGPrax 2022, 114
GmbHR 2022, 634
MDR 2022, 579
MMR 2022, 507
NJW-RR 2022, 760
NZG 2022, 971
WM 2022, 673
WRP 2022, 785
ZIP 2022, 792
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 116/21
OLG Oldenburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 58/21

Geeignetheit der einer Firma vorangestellten Sonderzeichen // zu ihrer Kennzeichnung; Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen II ZB 15/21

DRsp Nr. 2022/5208

Geeignetheit der einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" zu ihrer Kennzeichnung; Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift

Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.

Tenor

Der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 2021 wird im Beschlussrubrum dahingehend berichtigt, dass Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht die //CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG ist, sondern Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen die //CRASH Verwaltungs GmbH und die //CRASH Beteiligungs GmbH & Co. KG sind.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen sind Komplementärin und Kommanditistin der //CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG. Sie meldeten die Gesellschaft unter dem 20. Januar 2021 zur Eintragung ins Handelsregister an.

Das Amtsgericht - Registergericht - hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihr auf die Eintragung der Gesellschaft gerichtetes Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.